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Kosten eines Sachverständigen und Gutachters im Bauwesen

„Sachverständigen und Gutachter werden nicht nach dem jeweiligen Stundensatz vergütet, sondern für ihre langjährige Erfahrung und den hierbei erworbenen Sachverstand, der über Jahre angeeignet und durch ständige Fort- und Weiterbildungen ausgebaut wird.“ Daher „kaufen“ Sie in der Regel kein Gutachten, sondern erhalten eine Problemlösung!

Grundsätzliches:

Sachverständige und Gutachter kosten sicherlich Geld, allerdings zum Ausgleich ihrer i. d. R. anspruchsvollen Leistungen. Sie haben eine entsprechende Qualifikation und einen langen Bildungsweg hinter sich, der bis zur Akkreditierung und Zertifizierung mit teilweise erheblichen Kosten verbunden ist. Je nach Sachverständigengebiet kostet selbst das hierfür notwendige Equipment ein kleines Vermögen.
 
Dem entgegen „kostet“ eine unprofessionelle und damit „falsche“ Einschätzung des Schadens, mit anschließender fehlerhafter Sanierung, ein Vielfaches mehr und ist selten zielführend. Ohne die tatsächliche Ursache im Vorfeld genau und sachverständig aufzuklären, besteht u. a. die Gefahr, dass wichtige finanzielle Mittel bereits im Vorfeld vergeudet werden. Sie stehen dann anschließend nicht mehr für eine, meist notwendige, „Korrektur“ zur Verfügung. 
 
Dieser Umstand wird den Betroffenen im Nachhinein immer wieder „schmerzlich“ bewusst. Werden Sachverständige und Gutachter erst verspätet eingeschaltet, ist das Geld meistens schon für eine festgelaufene oder fehlerhafte Sanierung aus-gegeben worden. Dies ist dann tatsächlich „teuer“, weil es in dem Fall (leider nur umgangssprachlich) „umsonst“ war!
 
Der finanzielle Einsatz für die Beauftragung eines Sachverständigen oder Gutachters steht also selten bis nie im Verhältnis zu einer fehlerhaften Einschätzung der tatsächlichen Schadenursache und anschließender Falschsanierung, aufgrund falscher Analysen und Bewertungen. Im Nachhinein ist dann nicht selten, im Rahmen der Beweissicherung oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ein Gutachter und Sachverständiger vonnöten!

Gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, denn ein Verfahren ist üblicherweise teurer!

Egal ob eine fehlerhafte Bau- oder Sanierungsausführung beim Eigenheim oder ein Feuchtigkeits- und Schimmelschaden in Mietwohnungen, es gibt unwillkürlich ein Spannungsfeld zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, Vermieter und Mieter, Versicherer und Versicherte, etc. Am Ende steht immer die Frage im Raum: „Wer ist schuld und hat die Kosten zu tragen?“ Schnell kommt es zu gegenseitigen Schuldzuweisungen, da beide Parteien überzeugt sind, im Recht zu sein. Die Angelegenheit eskaliert nicht selten und es gipfelt in Spitze in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
 
Das lässt sich bereits im Vorfeld vermeiden! Wir sind als freier, unabhängiger und sachverständiger Ansprechpartner in der Lage, vorab zu klären, ob der Schaden z. B. durch falsches Nutzerverhalten, Baumängel, durch energetische Problematiken oder weitere mögliche „Schwächen“ in der Baukonstruktion, etc., schadenursächlich sind. Auch die Beurteilung der notwendigen „Mindestanforderungen“, u. a. an eine zielgerichtete Sanierung, gehört zu unseren originären Aufgaben und Leistungen.

In diesem Zusammenhang sind wir auch als Vermittler und Mediator tätig! Das kann Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung o. ä. sparen, die dann lieber nutzbringend in eine sach- und fachgerechte Sanierung investiert werden.

Unser Gutachten als Grundlage für eine gerichtliche Auseinandersetzung

Bleibt eine der Parteien, trotz fundierter und sachverständiger Analyse und Bewertung, uneinsichtig, dienen unsere Gutachten immer als Grundlage und erfolgversprechende Ausgangsbasis für Ihre weiteren, ggfls. rechtlichen, Schritte. In jedem Fall dienen sie immer als tagesaktuelles Beweissicherungsmittel und sind somit in keinem Fall vergeudet.
 
Grundsätzlich trägt zwar zunächst der jeweilige Auftraggeber die Kosten für einen Gutachter und Sachverständigen. Aber nicht selten und je nach Voraussetzungen, können diese beim tatsächlichen »Verursacher« oder »Verantwortlichen« geltend gemacht werden! Immer dann, wenn ein Sachverständiger als Ursachenermittler benötigt wird, hat der Geschädigte nicht selten Anspruch darauf, die Kosten hierfür geltend machen zu können und sich damit persönlich schadlos zu halten.

Hierzu beispielhaft einige Gerichtsurteile zur Erstattung von Gutachter- und Sachverständigenkosten:

Grundsätzliches:
Gutachter und Sachverständige dürfen keine Rechtsberatung oder rechtliche Einschätzung erteilen oder vornehmen.
Nehmen Sie für eine rechtliche Beratung, o. ä., in jedem Fall Kontakt mit einem entsprechenden Fachanwalt oder Juristen auf.

Erstattung von Sachverständigen- und Gutachterkosten:

Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB f.f.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB f.f.) Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 715,81 €, so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden.
(BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03))

Erläuterung:
Mit dieser Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. auch mit den Kosten eines Gutachtens und wiederholt, bzgl. der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten, bereits früher veröffentlichte Grundsätze. Der BGH hat klargestellt, dass bei den Reparaturkosten in Höhe von z. B. 715,81 € nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Die vom Sachverständigen nach der Schadenshöhe ermittelten Kosten des Gutachtens wurden eindeutig als erforderlich angesehen und rechtlich nicht beanstandet. 
(Mit Hinweis auf das Bestreben einzelner Versicherungen und die Urteilspraxis einiger Instanz-Gerichte ist die Klarstellung dieser Entscheidung von Seiten des höchsten deutschen Gerichtes sehr zu begrüßen.)

Hierzu siehe auch unter den nachfolgenden Punkt: 
Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten:
(BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06)

Auftragnehmer muss Kosten der Schadensermittlung erstatten

Entstehen dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an der Leistung des Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen diesen Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B dar. Voraussetzung für diesen Kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung seiner Mängelansprüche möglich macht.
(OLG Stuttgart: Urteil vom 18.10.2007, Az.: 7 U 69/07)

Erläuterung:
Mit dieser Begründung gab das OLG Stuttgart einer klagenden Kommune recht, die die Kosten für die Schadensermittlung (Gutachten) bei mangelhaft ausgeführten Kanalsanierungsarbeiten, neben den reinen Mängelbeseitigungskosten, vom Auftragnehmer zu ersetzen verlangte. Nur auf der Grundlage dieses Privatgutachtens sei es der Auftraggeberin, nach Ansicht des Gerichts, möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten

Der Geschädigte ist nach den schaden-rechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.
(BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06)

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