Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
- Abs. 1:
Gegenstand des Vertrages ist die in der Beauftragung, bzw. Auftragserteilung oder -bestätigung dargelegte Aufgabe/n des Sachverständigen oder des Sachverständigenbüros (im folgenden "SVB" genannt), im Rahmen seiner Sachverständigengebiete und -bereiche, und die Berichterstattung hierzu. - Abs. 2:
Diese bedürfen ausschließlich der Schriftform. Sie werden auch per E-Mail, als sogenannte Erklärung unter Abwesenden, bei Zugang wirksam. - Abs. 3:
Als Grund für die Beauftragung gilt nur der darin benannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, genaue Angaben über die Aufgabenstellung und den Verwendungszweck zu machen. Bei Änderungen sind diese unverzüglich mitzuteilen. - Abs. 4:
Mit der rechtsverbindlichen Beauftragung, bzw. Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung gelten diese AGBs als Bestandteil des Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen oder vom SVB ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Rechte und Pflichten
- Abs. 1:
Grundsätzlich werden die an den Sachverständigen oder SVB gestellten Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Beinhaltet der Auftrag die Erstellung eines Protokolls, Berichts, Gutachtens o. ä. (im folgenden allgemeingültig „Berichterstattung“ genannt), werden diese vom Sachverständigen persönlich und nach den geltenden Grundsätzen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit, Beeinflussung o. ä. zur Folge hätten. - Abs. 2:
Der Sachverständige kann ohne eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge, auch durch Dritte, veranlassen:
- Ergänzende Ortstermine und Besichtigungen
- Ergänzende, notwendige Erhebungen und Untersuchungen
- Messungen, Laboruntersuchungen und -versuche, Fotos, Skizzen usw.
- Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km, (ab Büroadresse des SVB)
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Abs. 1:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Sachverständigen gewünschten und zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzliches Kosten zur Verfügung zu stellen. - Abs. 2:
Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zu Begutachtungsobjekten und/oder -räumlichkeiten zu ermöglichen. - Abs. 3:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für seine Aufgabenstellung oder den Auftrag von Belang sind.
§ 4 Hilfs- bzw. unterstützende Kräfte
Der Sachverständige ist grundsätzlich verpflichtet, die jeweilige Berichterstattung persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist, kann er nach eigenem Ermessen Hilfs- bzw. unterstützende Kräfte hinzuziehen. Anfallende Kosten für diese sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache oder ausdrückliche Zustimmung zu vergüten. Dies gilt im Einzelfall bis zu einem Wert von € 400,– netto (i. d. R. = ca. drei bis vier Stunden), höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 25 % des Gesamtauftragsvolumens, zzgl. An-/Abfahrt und gefahrener Kilometer. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber zu besprechen und abzustimmen.
§ 5 Weitere Sachverständige und Gutachter
Weitere Sachverständige und Gutachter können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für weitere Gutachten oder Ergebnisse Dritter außerhalb seiner Berichterstattung.
§ 6 Terminabsprachen /-vereinbarungen
- Abs. 1:
Der Sachverständige hat die Berichterstattung in einer für ihn zumutbaren Zeit, je nach notwendigen Arbeitsaufwand, zu erstellen. Dies gilt, je nach Einzelfall, frühestens nach vierzehn (14) Tagen nach vollständig abgeschlossener Bestandsaufnahme, Messungen, Proben, Analysen, etc. - Abs. 2:
Anderslautende Terminabsprachen und -vereinbarungen gelten nur, sofern sie vom Sachverständigen oder SVB schriftlich und ausschließlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. - Abs. 3:
Aufträge mit Eilbedürftigkeit sind ebenfalls möglich, bedürfen aber entsprechender vorheriger Beauftragung und Absprachen, die schriftlich festzuhalten sind.
§ 7 Schweigepflicht
- Abs. 1:
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. - Abs. 2:
Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht gegenüber Dritten entbunden hat. - Abs. 3:
Gleichlautend gilt dies ebenfalls für das SVB und seine unmittelbar, weisungsgebundenen Vertreter.
§ 8 Geistiges Eigentum und Urheberrecht
- Abs. 1:
Der Auftraggeber darf die von ihm in Auftrag gegebene Berichterstattung nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. - Abs. 2:
Der Sachverständige und das SVB hat an den von ihm erstellten Gutachten, Berichten, Protokollen und Formularen, sowie sämtlicher Ergebnisse seiner Tätigkeit, ein Urheberrecht. Das gilt gleichlautend, für die erhobenen Messdaten, Laborergebnisse, von ihm erstelltes Bildmaterial, etc. - Abs. 3:
Diese können jederzeit und im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks vom Auftraggeber oder autorisierten Personen/Institutionen angefordert werden. - Abs. 4:
Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen diese nicht weiter vervielfältigt werden. Auch bei Weitergabe an Dritte, im Rahmen der Beauftragung, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls entsprechend sorgsam handeln. - Abs. 5:
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen eine Straftat nach UrhG erfüllen und durch den SVB oder Dritte entsprechend behandelt und verfolgt werden können.
§ 9 Auskunftspflicht
- Abs. 1:
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob die Berichterstattung termingerecht fertiggestellt werden kann, falls ein entsprechender Termin hierfür vereinbart worden ist. - Abs. 2:
Dies gilt gleichlautend, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen, weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den aktuellen Stand der Berichterstattung.
§ 10 Vergütung der Sachverständigenleistungen und Honorare
- Abs. 1:
Grundlage für die Vergütung der Sachverständigenleistungen und Honorare sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGBs, sowie alle weiteren Vereinbarungen des Vertrages und die aktuell gültigen Konditionen des SVB. Diese können jederzeit vom Auftraggeber angefordert werden. - Abs. 2:
Der Sachverständige und das SVB können Voraus- oder Abschlagszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist nach ordnungs- und fach- bzw. sachgemäßem Ermessen beider, aber auch einzeln vom SVB, zu bestimmen. Der Sachverständige und das SVB sind berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung auf die angegebene Bankverbindung tätig zu werden. - Abs. 3:
Der SVB hat einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, inkl. Verbrauchs- und Sachmittel, welche für die Erhebung und Erstellung des Auftrages notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese sind in der Honorarrechnung oder Kostennote einzeln aufzuführen. - Abs. 4:
Die volle Gebühr wird mit Fertigstellung, Bereitschaft zur Überreichung oder der Bekanntgabe des Auftragsergebnisses an den Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. - Abs. 5:
Die Honorarrechnung kann entweder nach dem Objektwert fest und gesondert vereinbart werden. Ansonsten richtet sie sich ausschließlich nach den aktuellen Honorarsätzen und Leistungsvergütungen des SVB. - Abs. 6:
Erst mit vollständiger Zahlung der anfallenden Gebühren oder Kostennote gehen die Nutzungsrechte der Berichterstattung oder Ergebnisse an den Auftraggeber über. Ausnahmen gelten nur bei vorher vereinbarten Teilzahlungen und gesondert gewährten Darlehensvereinbarungen. - Abs. 7:
Sollte der Sachverständige, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, vor Dritten, u. a. vor Behörden oder Gerichten weitere Tätigkeiten oder Leistungen erbringen müssen, auch als Zeuge, wird der Stunden- und Verrechnungssatz ebenfalls für diese Tätigkeit vom Auftraggeber geschuldet, auch wenn sie nicht unmittelbar durch den Auftraggeber veranlasst sind. Sonstige Leistungen Dritter, wie z. B. Zeugen-Entschädigungen, sind zugunsten des Auftraggebers anzurechnen und in Abzug zu bringen. - Abs. 8:
Im Einzelfall kann das SVB die vereinbarten Gebühren bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm im Nachgang nur Teilleistungen gefordert werden, eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen oder SVB gefordert wird (z. B. Arbeit an Sonn- und Feiertagen, größere Entfernungen, Eilbedürftigkeit, etc.). - Abs. 9:
Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen und Gebühren, die das SVB in Rechnung stellt, unterliegen der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 Prozent (%).
§ 11 Überlassung von Mess- und sonstigen Arbeitsmitteln
- Abs. 1:
Bei Überlassung von Mess- und Arbeitsmitteln, wie z. B. Datenlogger, Hygrometer o. ä., gelten ausschließlich die Paragrafen der „Vereinbarung zur Überlassung von Mess- und sonstigen Arbeitsmitteln“ des SVB, die immer separat abzuschließen ist. - Abs. 2:
Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen hiervon bedürfen ausschließlich der Schriftform. Dies gilt gleichlautend für die hierfür anfallenden Gebühren.
§ 12 Zahlungen der Kostennoten, Rechnungen für Dienstleistungen und deren Verzug, inkl. Eigentumsvorbehalt
- Abs. 1:
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der mitgeteilten Bereitschaft zur Mitteilung oder Übergabe des Auftragsergebnisses fällig. - Abs. 2:
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort und ohne Abzug, bei einer Abschlussrechnung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen, zu begleichen. - Abs. 3:
Die Verwertungs- und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung beim Sachverständigen bzw. SVB. - Abs. 4:
Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Kostennote hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen oder SVB durch den Verzug nachweislich entstanden ist. Des Weiteren ist er nicht berechtigt, den Auftragsgegenstand und die Berichterstattung zu nutzen, zu veräußern oder an Dritte weiter zu geben. Zusätzlich ist das SVB befugt, neben anfallenden Mahngebühren in Höhe von mindestens 5,-- €, Verzugszinsen in Höhe von 5,0 % bei Privatkunden und 9,0 % bei Geschäftskunden über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Sollten dem SVB selbst notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung entstanden sein, z. B. für Fremdleistungen wie Labore, weitere externe Sachverständige, etc., wird zusätzlich eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB erhoben? Spätestens nach einer ersten schriftlichen Zahlungserinnerung und/oder einer ersten Mahnung ist das SVB berechtigt, die Forderung unmittelbar und ohne weitere Ankündigung ins Inkasso zu geben. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Ersatzweise gilt, auch für sogenannte Verbraucher, die Regelung nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. - Abs. 5:
Der Sachverständige oder das SVB kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung der Berichterstattung oder seines Arbeitsergebnisses ausschließlich persönlich zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen; wie z. B. Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, etc.; die auf einem unverschuldeten Ereignis oder Lieferverzug Dritter beruhen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. - Abs. 6:
Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erbringung seiner Leistung völlig unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. - Abs. 7:
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend machen und soweit es aus Ansprüchen aus dem speziell hierfür abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 13 Stellungnahmen nach Berichterstattung und deren monetäre Erstattung
- Abs. 1:
Notwendige Stellungnahmen und Erläuterungen zu Berichterstattungen werden, nach erfolgter Erfüllung und Erstattung, ebenfalls nach den vereinbarten Konditionen abgerechnet. Die Verpflichtung zur Nachbesserung bei offensichtlicher Unrichtigkeit bleibt hiervon unberührt. - Abs. 2:
Vertritt der Auftraggeber, unmittelbar Beteiligte oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu den ausgeführten Sachverhalten eine andere Auffassung als der Sachverständige, wird, bei den Stellungnahmen und Erläuterungen hierzu, ebenfalls nach den aktuell gültigen Konditionen abgerechnet.
§ 14 Haftung / Gewährleistung
- Abs. 1:
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Berichterstattung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem jeweiligen Sachverständigen oder dem SVB schriftlich angezeigt und entsprechend begründet werden. - Abs. 2:
Der jeweils beauftragte Sachverständige haftet unabhängig davon, ob es sich um vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt, in Fällen von leichter bis Fahrlässigkeit für Schäden, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, nicht. Dies gilt auch für seine unmittelbaren und weisungsgebundenen Mitarbeiter, Hilfskräfte oder Erfüllungsgehilfen. - Abs. 3:
Die Haftung wird im Übrigen beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung des jeweiligen Sachverständigen. Der jeweils aktuelle Versicherungsschein wird auf Anforderung zum Deckungsumfang zur Verfügung gestellt. - Abs. 4:
Grundsätzlich wollen die Parteien im Übrigen nur Haftungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfassen. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitungen seiner Berichterstattung verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. - Abs. 5:
Wird der jeweilige Sachverständige wegen eines Schadens am Bauwerk/-teil auf Schadensersatz finanziell in Anspruch genommen, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der jeweilige Sachverständige wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass dieser sich gemeinsam mit ihm zunächst außergerichtlich erst beim Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht. - Abs. 6:
Sollte der Auftraggeber die Berichterstattung oder die Arbeitsergebnisse an Dritte, ohne Mithilfe und weitergehender Unterstützung oder Beratung und/oder Beauftragung des Sachverständigen oder des SVB (z. B. für Sanierungsmaßnahmen o. ä.), weitergeben, so übernimmt er die persönliche und ausdrückliche Haftung für Schäden und Folgeschäden dieser, welche aufgrund der Berichterstattung oder der Arbeitsergebnisse entstehen. Auch stellt er den Sachverständigen oder das SVB entsprechend von Haftungsansprüchen weiterer Dritter ausdrücklich frei.
§ 15 Bauteilöffnungen
- Abs. 1:
Hält der Sachverständige Bauteilöffnungen für erforderlich, so wird er den Auftraggeber hiervon unterrichten und seine Zustimmung einholen. - Abs. 2:
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Handwerker, mit entsprechend geeigneten Werkzeugen, die Bauteilöffnungen vornehmen und diese wieder sach- und fachgerecht schließen. Der Sachverständige und das SVB haften für keinerlei Schäden, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde und/oder -grundlagen mögliche Ansprüche beruhen.
§ 16 Kündigung
- Abs. 1:
Die Kündigung eines geschlossenen Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat ausschließlich schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. - Abs. 2:
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt u. a., wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm, nach der Sachverständigenordnung, obliegenden Verpflichtungen verstößt. - Abs. 3:
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt u. a. ebenfalls, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. - Abs. 4:
Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder zu beeinflussen versucht oder sein pflichtwidriges Verhalten, aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen oder SVB, nicht zeitnah ändert. - Abs. 5:
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige oder das SVB nicht zu vertreten hat, behalten sie den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug bis dahin ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit mindestens 50% des Honorars für die vom Sachverständigen oder SVB noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 17 Widerrufsrecht
Gemäß der Richtlinie 2011/83/EU besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, sofern der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde oder der Vertrag online geschlossen wurde (Fernabsatzvertrag). Gemäß dieser EU-Richtlinie besteht allerdings kein spezifisches Widerrufsrecht für Sachverständigenleistungen und -gutachten. Hierbei handelt es sich in der Regel um Leistungen, die aufgrund ihres individuellen Charakters nicht unter das Widerrufsrecht fallen. Sie erfordern u. a. spezifisches Fachwissen und persönlichen Einsatz des Sachverständigen oder Gutachters, wodurch es sich beispielsweise nicht um einen standardisierten Massenartikel handelt, der zurückgegeben werden kann.
§ 18 Datenschutz
Das Sachverständigenbüro und seine Mitarbeiter sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des aktuell gültigen Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 19 Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Das SVB prüft und montiert regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität. Dazu arbeitet es mit der Creditreform Universum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt es Namen, Anschriften und Geburtsdaten an diese. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-DSGVO zu der bei der Creditreform Universum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung befinden sich hier:
https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlichtung
- Abs. 1:
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen, bzw. des SVB. Das gilt, soweit zulässig, auch bzgl. des Gerichtsstandes. - Abs. 2:
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Anderslautende Vorschriften des Rechtes, z. B. der Europäischen Gemeinschaft, sind abbedungen. - Abs. 3:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten oder Vertragsstreitigkeiten zunächst ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Schlichtung/Mediation unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, weitere Schritte einzuleiten bzw. das zuständige Gericht anzurufen. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die nach den Feststellungen des Schiedsmanns oder eines bestellten Gutachters unterliegende Partei. Beim Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterlegens.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Abs. 1:
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regelungen unwirksam oder lückenhaft ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. - Abs. 2:
Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen und Vereinbarungen können durch solche ersetzt oder ergänzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig oder sinngemäß notwendig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. - Abs. 3:
Änderungen oder Ergänzungen, Nebenabreden, etc., haben schriftlich zu erfolgen, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abänderbar ist. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur wirksam, wenn dies schriftlich und gesondert vereinbart wird. Eine Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen und Regelungen.